Nachhaltigkeitsbezogene Informationen
Offenlegung nach Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR)
Als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 7 GewO sowie als vertraglich gebundener Vermittler nach § 3 Abs. 2 WpIG der SIGNAL IDUNA Asset Management GmbH berate ich Kundinnen und Kunden auch zu Versicherungsanlageprodukten (IBIPs) und Finanzprodukten im Sinne der Offenlegungsverordnung (EU) 2019/2088 (SFDR). Die folgenden Informationen veröffentliche ich gemäß Art. 3, 4 und 5 SFDR.
1. Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 3 SFDR)
Ein Nachhaltigkeitsrisiko ist ein Ereignis oder eine Bedingung aus den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung (ESG), dessen Eintreten tatsächliche oder potenzielle wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Anlage haben kann.
In meiner Versicherungsanlageberatung berücksichtige ich Nachhaltigkeitsrisiken wie folgt:
- Ich vermittle ausschließlich Versicherungsanlage- und Finanzprodukte der SIGNAL IDUNA Gruppe bzw. der SIGNAL IDUNA Asset Management GmbH. Die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Produktentwicklungs- und Investmentprozess erfolgt durch den jeweiligen Produktgeber.
- Im Beratungsgespräch frage ich Ihre individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen gemäß Art. 2 Nr. 4 Delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 ab und beziehe diese in die Geeignetheitsprüfung ein.
- Auf Basis der von der SIGNAL IDUNA bereitgestellten vorvertraglichen Informationen (insb. nach Art. 6, 8 und 9 SFDR) stelle ich Ihnen die Produkte vor, die zu Ihren Präferenzen passen.
Die ausführlichen Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken sowie die produktbezogenen Offenlegungen finden Sie bei der SIGNAL IDUNA Gruppe unter www.signal-iduna.de/nachhaltigkeit sowie bei der SIGNAL IDUNA Asset Management GmbH unter www.signal-iduna-asset-management.de.
2. Wichtigste nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen (Art. 4 SFDR)
Ich berücksichtige die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen meiner Beratung zu Versicherungsanlageprodukten auf Nachhaltigkeitsfaktoren derzeit nicht im Sinne von Art. 4 Abs. 5 lit. a SFDR.
Begründung („comply or explain"): Als gebundener Vermittler vertreibe ich ausschließlich Produkte der SIGNAL IDUNA Gruppe. Eine eigenständige, von der Produktauswahl losgelöste Analyse der wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen wäre für mich als Einzelvermittler weder mit verhältnismäßigem Aufwand möglich noch zusätzlich aussagekräftig: Die maßgebliche Berücksichtigung der Principal-Adverse-Impact-Indikatoren (PAI) findet auf Ebene der produktgebenden Gesellschaften statt. Ich verweise Sie daher auf die PAI-Erklärungen der SIGNAL IDUNA Gruppe und der SIGNAL IDUNA Asset Management GmbH unter den oben genannten Links.
Ich überprüfe diese Einschätzung regelmäßig und werde Sie auf dieser Seite informieren, falls ich künftig nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen eigenständig berücksichtige.
3. Vergütungspolitik im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 5 SFDR)
Für die Vermittlung von Versicherungs- und Anlageprodukten erhalte ich von der SIGNAL IDUNA bzw. der SIGNAL IDUNA Asset Management GmbH eine Vergütung, die in der Prämie bzw. den Produktkosten enthalten ist (siehe Erstinformation). Die Höhe der Vergütung ist nicht davon abhängig, ob ein Produkt nachhaltigkeitsbezogene Merkmale aufweist (Art. 8 SFDR) oder ein nachhaltiges Investment im Sinne von Art. 9 SFDR ist.
Meine Vergütungspolitik schafft damit keine Anreize, Produkte ohne Berücksichtigung Ihrer Nachhaltigkeitspräferenzen zu vermitteln. Sie steht im Einklang mit den Anforderungen an eine angemessene Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken und mit den Wohlverhaltensregeln nach § 1a VVG und § 63 WpHG.
4. Beratung zu Nachhaltigkeitspräferenzen
Im Rahmen der Geeignetheitsprüfung frage ich Ihre Nachhaltigkeitspräferenzen ausdrücklich ab und dokumentiere diese. Sie entscheiden, in welchem Umfang Ihre Anlage in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten (Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852), in nachhaltige Investments (Art. 2 Nr. 17 SFDR) oder unter Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen erfolgen soll.
Stand: Juni 2026